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Welche Nachteilsausgleiche sieht das Gesetz vor

 

Das Gesetz geht davon aus, dass jede Behinderung auch Nachteile mit sich bringt, die in irgendeiner Form auszugleichen sind.

 

Dahinter steht die Entscheidung des Gesetzgebers (auf dem Hintergrund der Behandlung der Behinderten von 1933-1945), dass den Behinderten in keinerlei Form ein sog. „Sonderopfer“ abverlangt werden darf.

 

Aus diesem Grunde gibt es z.B. auch die „Gleichstellung“ Behinderter ab GdB 20 in bestimmten Bereichen mit Schwerbehinderten.

 

Bei GdB 20 ist es nur die Teilnahme am Behindertensport, ab GdB 30 ist es aber schon bei bestimmten Arbeitsplätzen ein verbesserter Kündigungsschutz.

 

 

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