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Krankenkassenrecht

 

1. Überblick

 

Ein wichtiger Bestandteil des Deutschen Sozialversicherungssystems ist die gesetzliche Krankenversicherung, geregelt im SGB V.

 

Sie ist verpflichtend für alle Arbeitnehmer, deren Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und weitere Personengruppen.

 

Ihre Aufgaben werden wahrgenommen von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), den Betriebskrankenkassen (BKK), den Innungskrankenkassen (IKK), den Ersatzkassen, der Knappschaft und als Sonderversicherungssystem die landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) für die Landwirte und deren Angehörigen.

 

Zwischen den (offenen) Krankenkassen besteht ein Wahlrecht.

 

Das Wesen der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Solidarprinzip = alle Versicherten zahlen grundsätzlich den gleichen Anteil ihres Einkommens (Beitragssatz) und alle Versicherte haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch.

 

Im Gegensatz dazu ist in der privaten Krankenversicherung das persönliche Krankheitsrisiko

= Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus ausschlaggebend für die Höhe der Beiträge.

 

Die Versicherten haben gegen die gesetzliche Krankenversicherung einen Sachleistungsanspruch = sie erhalten die Leistung (ärztliche oder Krankenhausbehandlung, Medikamente, Kuren etc.), der Leistungsträger rechnet direkt mit der Versicherung ab. Die Versicherten müssen lediglich einen geringen Eigenanteil selbst bezahlen.

 

Gegen die private Krankenversicherung besteht kein Sachleistungs- sondern ein Ersatzanspruch = der Versicherte bezahlt die Leistung beim Leistungsträger und bekommt von seiner privaten Krankenversicherung entsprechend der Vertragsbedingungen eine Rückzahlung aus dem Versicherungsfond.

 

Aufgabe beider Versicherungsformen (gesetzlich und privat) ist, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder eine Verschlechterung zu verhindern.

 

 

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