6. Befreiung von der Zuzahlung

 

Überschreiten die Zuzahlungen 2 % des Bruttojahreseinkommens bzw. bei chronisch Kranken 1 % desselben, muss die Krankenkasse die darüber hinausgehenden Eigenanteile des Versicherten auf Antrag übernehmen, § 62 SGB V.

 

Dies kann in der Form der vorherigen Befreiung für das ganze Jahr oder für den Rest des Jahres oder durch eine nachträgliche Erstattung zu viel bezahlter Eigenanteile geschehen.