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Anerkennung im Sinne der Entstehung bzw. der Verschlimmerung einer Gesundheitsstörung

 

Ein schädigender Vorgang (Unfall, Infektion) ist dann ursächlich für die Entstehung einer Gesundheitsschädigung, wenn zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Vorgangs noch kein dieser Gesundheitsstörung zugehöriges pathologisches physisches oder psychisches Geschehen vorhanden war.

 

Ist bereits eine Disposition zu genau dieser Gesundheitsstörung vorhanden (wenn auch noch nicht bemerkt), kommt nur eine Anerkennung im Sinne einer Verschlimmerung in Betracht.

Auch das ist aber nur dann möglich, wenn das schädigende Ereignis entweder den Ausbruchszeitpunkt vorverlegt oder bewirkt hat, dass das Leiden in schwerer Form aufgetreten ist, als es sonst zu erwarten gewesen wäre.

 

Davon zu unterscheiden ist die Verschlimmerung im Sinne einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei bereits festgestelltem GdS.

Gerade hierbei ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Schädigung auch als ursächlich für die Verschlimmerung anzusehen ist.

 

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