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Merkzeichen G:

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen in der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen kann, die üblicherweise noch zu Fuß erledigt werden.

 

Dabei kommt es nicht auf die örtlichen Verhältnisse an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein, d.h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen noch zu Fuß zurück gelegt werden.

Man hat sich da auf die Strecke von 2 km geeinigt, die in etwa ½ Stunde zurück gelegt wird.

 

Es ist anzunehmen, dass diese Strecke nicht zurückgelegt werden kann, wenn

  • auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen.

  • Störungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von 40 bedingen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, wenn sie sich besonders auf die Gehfähigkeit auswirken: Versteifung des Hüft-, Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung, arterielle Verschlusskrankheiten

  • Bei inneren Leiden:

Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3,

 

Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades

 

Chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie

 

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