Merkzeichen aG:

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt vor, wenn sich die betroffene Person wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres KFZ bewegen kann.

 

Hauptsächlich sind dies

Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexalkutierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauerhaft außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen.

 

Gleichgestellt werden andere schwerbehinderte Personen, deren Erkrankung sie in gleicher Weise in der Bewegungsfähigkeit einschränkt.

Es muss als Vergleichsmaßstab das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten herangezogen werden.

 

Es genügt auch nicht, dass z.B. ein Rollstuhl verordnet wurde, der Betroffene muss dauernd auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen kann.

 

Unter anderem werden Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (GdB 80 und mehr) gleichgestellt.