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Stromkostenrechner

Die Rechtslage

Rückblick: im Februar 1997 entschied der 3. Senat des Bundessozialgerichts:

Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 umfaßt auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie. (BSG, Az. 3 RK 12/96)

Was bedeutet das ?

Dies bedeutet , dass Krankenkassen nicht nur für die Anschaffung und Wartung von Hilfsmitteln nach dem SGB 5 aufkommen müssen, sondern auch für die aufkommenden Stromkosten, die durch das betreiben im Haushalt durch das Hilfsmittel entstehen.

Geklagt hatte die Stadt Hamburg als Sozialhilfeträger für eine Frau, die von Sozialhilfe lebte und von der Krankenkasse die Stromkosten für ihren Elektrorollstuhl eingefordert hatte.

Die Krankenkasse hatte zuvor den Rechtsstreit am Landessozialgericht gewonnen, woraufhin die Stadt Hamburg als Träger verpflichtet gewesen wäre, die Stromkosten zu übernehmen. 

Die Stadt Hamburg war nicht damit einverstanden und wehrte sich vor dem BSG gegen das Urteil und bekam dort Recht.

Seit diesem Urteil steht fest , Krankenkassen müßen die Stromkosten für E-Rollstühle, Hilfsantriebe,Konzentratoren und andere  Beatmungsgeräte, sowie andere strombetriebene Geräte übernehmen.

Link zum Urteil bei rehadat.de

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