COPD das Lungennetzwerk © 2010-2024 COPD - Emphysem - Fibrose - Alpha1 Antitrypsinmangel - Asthma bronchiale
Seitenanfang

Seitenanfang

Sie sind hier:   Startseite > Rechtliches > Die Pflegestufen
Seitenanfang
Seite
Menü

Die Pflegestufen

Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen (§ 15)

Pflegestufe 1 = erheblich Pflegebedürftige,


das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten in Anspruch nehmen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 2 = Schwerpflegebedürftige,


das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 2 Stunden auf die Grundpflege entfallen.


Pflegestufe 3 = Schwerstpflegebedürftige,


das sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Hilfe muss im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden in Anspruch nehmen, davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.

Pflegestufe 3 (H) = Schwerstpflegebedürftige (Härtefall)

das sind Pflegebedürftige der Stufe 3, bei denen ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt. Dazu muss zum einen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig Hilfebedarf besteht. Zum anderen muss die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der Nacht, erforderlich sein (bei Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische Behandlungspflege zu berücksichtigen) oder die Grundpflege muss für den Pflegebedürftigen auch des Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden können.

Zur Vermeidung besonderer Härten kann die Pflegekasse für solche Pflegebedürftige weitere Pflegesachleistungen oder höhere Kosten bei Stationärer Pflege erbringen (§ 36 Abs. 4 oder § 43 Abs. 3 SGB XI).

Pflegestufe 0


Diese Bezeichnung existiert im Gesetz nicht. Umgangsprachlich wird sie allerdings oft verwendet (gesprochen: Pflegestufe Null), um auszudrücken, dass der Pflegebedarf einer Person unterhalb der Schwelle liegt, die von der Pflegeversicherung als Voraussetzung für Leistungen genannt wird, weil der zeitliche Aufwand für die Grundpflege entweder weniger als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt beträgt oder (auch) ein Hilfebedarf bei anderen Verrichtungen als bei denen besteht, die nach der gesetzlichen Definition der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Pflegestufe Null heißt also weder, dass keine Pflege zu leisten wäre, noch dass die Anforderungen an die Pflegequalität geringer wären.

Gesetz zur Pflegeversicherung http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/index.html

« vorige Seite Seitenanfang nächste Seite »
Seitenanfang
Seite
Menü
Startseite DruckansichtInhaltsverzeichnis
159.899 Besucher
253.578 Seitenaufrufe
1,59 Seitenaufrufe/Besucher
2 User online
Seitenanfang
Seite
Menü

Powered by CMSimple | Template: ge-webdesign.de | Login