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Behindertenrecht

 

 

Das Ausmaß einer Behinderung wird durch den GdB (Grad der Behinderung) angegeben. Er ist das Maß für die körperliche, seelische und soziale Auswirkung der Beeinträchtigung durch eine Behinderung.

 

Ab einem GdB von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert i.S.d. SGB IX.

 

Ein Schwerbehinderter kann beim zuständigen Versorgungsamt oder der Kommune einen Schwerbehindertenausweis beantragen, um die Nachteilsausgleiche oder Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können.

Aber auch bei GdB 20 – 40 gibt es bereits Nachteilsausgleiche.

 

Zusätzlich zum GdB werden bestimmte zusätzliche Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis vermerkt (sog. Merkzeichen).

 

 

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