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2. Der Kreis der Versicherten

 

Jeder Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Jahreseinkommen die „Beitragsbemessungsgrenze“ nicht erreicht, ist pflichtversichert – es sei denn, er kann sich in den engen Grenzen des

§ 8 SGB V von der Versicherung befreien lassen.

 

Personen, die auf diesem Wege nicht krankenversichert sein können, zuletzt aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, müssen sich seit 2007 entweder bei ihrer vorherigen Krankenkasse oder bei einer Kasse ihrer Wahl anmelden. Das gilt vor allem für Empfänger der Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII.

 

So soll sichergestellt sein, dass keine Person in der Bundesrepublik ohne Versicherungsschutz ist.

 

Eine Versicherung muss auch rückwirkend abgeschlossen werden – Nachzahlung der bisher fälligen Beiträge einschließlich Säumniszuschlag (1 % im ersten, 5 % in den nachfolgenden Monaten), der liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, ist aber zunächst grundsätzlich geschuldet.

Ausschlaggebend dafür ist meistens, ob Leistungen in Anspruch genommen wurden.

 

Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner mit nur geringem Einkommen (€ 360,-- bzw. bis zu

€ 400,-- bei einem Minijob) sind gem. § 10 SGB V beitragsfrei familienversichert.

Unterliegt diese Person selbst der Versicherungspflicht nach § 5 SGB V, ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

 

Alle anderen Personen (hauptberuflich Selbständige, Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze) können sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern.

 

Bei den Pflichtversicherten wird nur das Arbeitsentgelt herangezogen, bei freiwillig Versicherten auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.

 

 

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